Ziel: Kinderrechte im Grundgesetz verankern
Als CDU/CSU-Bundestagsfraktion liegen uns Kinder und Familien besonders am Herzen. Daher wollen wir die Rechte der Kinder stärken und damit deutlich machen, dass wir für eine kindgerechte Gesellschaft eintreten. Das wollen wir selbstverständlich gemeinsam mit und in den Familien erreichen, nicht gegen die Eltern. Das wollen wir durch eine Änderung im Grundgesetz zum Ausdruck bringen.
Am 11. Januar 2021 hat sich die von den Spitzen der Koalition eingesetzte Arbeitsgruppe auf eine Regelung zur ausdrücklichen Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz verständigt. Auf diese Weise soll nicht nur ein mehr seit 30 Jahren währender Streit über die Sichtbarmachung dieser Rechte beigelegt. Deutschland hat sich bereits im Jahr 1989 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet, die das Wohl der Kinder auf der ganzen Welt stärken soll. Mit dem Kompromiss wird auch die Vorgabe des Koalitionsvertrags aus dem Jahr 2018 wie auch aus dem gemeinsamen Wahlprogramm von CDU und CSU aus dem Jahr 2017 umgesetzt, ohne dass Elternrechte eingeschränkt werden.
Wir haben uns in der Fraktion darauf geeinigt, Anpassungen in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes vorzunehmen. Zukünftig soll es dort heißen (neue Formulierung in Fettdruck hervorgehoben):
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“
Klar ist: Allein aus rechtlichen Gründen hätte es keiner Neuregelung bedurft. Schließlich sind Kinder schon nach geltendem Verfassungsrecht Grundrechtsträger – von Anfang an. Unsere Verfassung unterscheidet hier nicht nach Alter, Geschlecht oder Herkunft. Kinder sind schon jetzt über Artikel 1 des Grundgesetzes, der die Würde des Menschen als unantastbar definiert und die unveräußerlichen Menschenrechte in der deutschen Verfassung festschreibt, geschützt. Sie haben an allen Grundrechten schon jetzt Anteil, auch wenn sie je nach Alter noch nicht alle selbständig ausüben können.
Ein explizites Kindergrundrecht sollte nach unserem Verständnis vor allem den Belangen der Kinder und der Familien in der Abwägung mit anderen politischen Zielen und in den politischen Entscheidungen auf allen Ebenen mehr Sichtbarkeit verschaffen, damit es bei wichtigen politischen Entscheidungen die ihm gebührende Aufmerksamkeit und Berücksichtigung erhält: sei es bei der Entscheidung über Ressourcen, sei es bei der Ausgestaltung von Kinderschutz oder von Mitwirkungsrechten oder etwa in Fragen von Generationengerechtigkeit und Nachhaltigkeit.
Kinder haben schon jetzt über Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz Anspruch auf rechtliches Gehör. Unsere Verfassung schützt die körperliche Unversehrtheit sowie die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Kinder. Glauben und Gewissen werden geschützt, weshalb Kinder ab dem zwölften Lebensjahr selbst entscheiden dürfen, welcher Religion sie angehören wollen. Vor allem aber regelt Artikel 6 Grundgesetz, dass Eltern ihren Kindern zu Pflege und Erziehung verpflichtet sind. Umgekehrt heißt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Kinder können von ihren Eltern eine Pflege und Erziehung verlangen, die diesen Namen auch verdient. Eine Erziehung ohne Gewalt, eine Erziehung, die die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigt.
Der Mittelpunkt aller unserer Überlegungen war von Anfang an die uneingeschränkte Geltung des Rechts der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder, das vor allem ein Abwehrrecht gegenüber staatlicher Bevormundung und Einmischung beinhaltet. Dies ist auch eine Lehre aus den Diktaturen auf deutschem Boden. Die Familie als Keimzelle unserer Gesellschaft ist für uns als Union die zuständige Einheit für die Erziehung der Kinder. Es sind die Eltern, die die Verantwortung bei der Erziehungsarbeit tragen. Der Staat tritt hingegen mit seinem Wächteramt erst auf den Plan, wenn Eltern ihre Pflichten nicht mehr wahrnehmen und die Kinder vernachlässigen.
Es war deshalb von vorneherein unser Ziel, dieses sorgsam austarierte Dreiecksverhältnis von Eltern, Kind und Staat unverändert zu bewahren. Dies ist uns mit der nun in intensiven Verhandlungen sowohl mit der SPD als auch innerhalb der CDU/CSU-Fraktion gefundenen Kompromissformulierung gelungen. Diese Aspekte zusammenzubringen, war dabei eine wirkliche Gratwanderung. Das zeigt sich nicht zuletzt in der Dauer der Debatte. Umso mehr ist der vorliegende Vorschlag in doppelter Hinsicht ein Erfolg für die Union, da es nicht zu einer von manchen Eltern befürchteten staatlichen „Lufthoheit über die Kinderbetten“ kommt.
Da für eine Änderung des Grundgesetzes eine Zweidrittel-Mehrheit im Deutschen Bundestag notwendig ist und somit Teile der Opposition ihre Zustimmung geben müssen, ist noch nicht abschließend klar, ob der gefundene Kompromiss tatsächlich zum Gesetz werden kann.