Verwaltungsvereinfachungen für bürgerschaftliches Engagement
Am 23. September 2015 wurden Verwaltungsvereinfachungen mit steuerlicher Bedeutung für bürgerschaftliches Engagement im Flüchtlingsbereich in Kraft gesetzt. Damit stärkt das Bundesfinanzministerium das gesamtgesellschaftliche Engagement. So können Geldspenden jetzt in der Steuererklärung leichter geltend gemacht werden. Rückwirkend zum 1. August ist ein neuer, vereinfachter Spendennachweis in Kraft getreten, der bis Ende 2016 gilt. Danach genügt nunmehr ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der Ausdruck beim Online-Banking, um die gespendete Summe in der Steuererklärung abzusetzen.
Bisher konnten Geldspenden an gemeinnützige Organisationen nur bis 200 Euro ohne Quittung als Sonderausgabe abgesetzt werden. Diese Summe wird nur erhöht.
Auch Privatpersonen oder Unternehmen können Spenden für Flüchtlinge sammeln. Hier ist ebenfalls ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich, wenn die Beträge auf ein separates Treuhandkonto eingezahlt und anschließend an eine steuerbefreite Organisation zugunsten der Flüchtlinge weitergeleitet werden.
Auch Arbeitszeit kann geschenkt werden. Vereinbart der ehrenamtliche Helfer im Vorfeld mit der Organisation, für die er sich engagiert, eine konkrete Vergütung, z.B. 200 Euro im Monat für das Fußballtraining der Flüchtlingskinder, und verzichtet anschließend auf das Geld kann den Betrag im Rahmen einer Vergütungsspende als Sonderausgabe geltend machen.
Wer Babywindeln, Spielsachen, Hygieneartikel oder andere Sachspenden stiftet kann sich die Rechnung von der gemeinnützigen Organisation bestätigen lassen und sie ebenfalls steuerlich absetzen.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums