Persönliche Erklärung zum Arbeitsschutzkontrollgesetz
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, mit einer sogenannten „Persönlichen Erklärung“ ihre Position zu einzelnen Gesetzen genauer zu beschreiben. Diese Erklärungen werden Teil des Protokoll der jeweiligen Plenarsitzungen. Von dieser Möglichkeit hat Ingrid Pahlmann bei der Abstimmung über das sogenannte Arbeitsschutzkontrollgesetz, welches neue Regelungen für den Einsatz von Arbeitskräften in der Fleischbranche festlegt, Gebrauch gemacht.
Hier die vollständige Erklärung:
„Persönliche Erklärung gemäß § 31 I der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zum Tagesordnungspunkt 4a der 201. Sitzung am 16. Dezember 2020
„Zweite und Dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) Drs. 19/21978“
Heute stimmen wir über das sogenannte Arbeitsschutzkontrollgesetz ab. Ich stimme diesem Gesetz zu.
Denn es ist das Ergebnis eines langen, gemeinsamen Ringens für bessere Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft. Hieran haben wir alle ein Interesse. Die Branche selbst hat deutlich gemacht, dass sie Änderungen will. Das Gesetz, das u. a. das Verbot von Werkverträgen in der Fleischindustrie und die Ausweitung von Kontrollen regelt, kann dabei helfen.
Der Entscheidung heute ist eine außerordentlich intensive Diskussion mit Branchenverbänden, Gewerkschaften, kirchlichen Einrichtungen, betroffenen Betrieben und Betriebsräten, Wissenschaft, Lehre und vielen anderen vorangegangen. Es wurden auch Kritikpunkte an dem Gesetzentwurf geäußert, die ihre Berechtigung hatten. Sie mussten gehört werden; das ist geschehen. Mit meinen Kolleginnen und Kollegen in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion habe ich mich gemeinsam für etliche Änderungen starkgemacht. Durch die Änderungen wird z. B. klargestellt, dass
- ein Handwerksbetrieb mit 49 Beschäftigten nicht als Industrie gilt. Dies wäre nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) der Fall gewesen. Zu Recht wird das lokale Handwerk gelobt. Aber damit wäre die Axt an die Fleischereien und Metzgereien gelegt worden. Deshalb wird jetzt auf unseren Betrieben der Anwendungsbereich eingeschränkt und Verkaufspersonal ausgenommen. Mit dieser so geänderten Regelung werden handwerkliche Fleischereien und Metzgereien von dem Gesetz nicht mehr berührt.
- es kein generelles Kooperationsverbot geben wird. Der vom BMAS vorgelegte Gesetzentwurf war insoweit missverständlich. Da ein solches nie gewollt war, hatte auch das BMAS frühzeitig eingeräumt, dass der Gesetzestext insoweit konkretisiert werden muss. Dazu gibt es eine mehrseitige Handreichung des BMAS, die jetzt in den Gesetzentwurf überführt wird. Damit werden die Regelungen der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen auf unsere Veranlassung hin noch einmal klargestellt. Kooperationen von Unternehmen auf Augenhöhe bleiben weiterhin zulässig. Auch die bloße Übergabe eines Zwischenprodukts an das nächste Unternehmen begründet für sich genommen noch keine übergreifende Organisation, auch nicht, wenn diese Anlieferung von Arbeitnehmern erfolgt, oder im Wissen und unter der Voraussetzung stattfindet, dass beim Folgeunternehmen zu dieser Zeit Arbeitnehmer tätig sind. Das ist ein wichtiger Erfolg der parlamentarischen Beratung. Zulässig bleibt damit, z. B. Kuttelleien, die schon immer als eigenständige Gesellschaften geführt wurden, weiterhin eigenständig zu führen. Dasselbe gilt für Lohnschlachtungen. Die Änderung der missglückten Entwurfsfassung war nötig und bringt allen Beteiligten nun größere Rechtssicherheit.
Lediglich ein Problem des Gesetzentwurfs des BMAS wird aus meiner Sicht heute nicht vollständig gelöst. Dies betrifft die Leiharbeit. Die Vorschläge des BMAS im Bereich der Leiharbeit wären auf ein vollständiges Verbot der Leiharbeit auch außerhalb des Kernbereichs hinausgelaufen. Dieser Vorschlag war schon durch die eigenen Eckpunkte der Bundesregierung vom 20. Mai 2020 nicht gedeckt. Deshalb hat die Bundesregierung selbst in dem Überleitungsschreiben an den Deutschen Bundestag darauf hingewiesen, dass noch Handlungsbedarf in Sachen Produktionsspitzen besteht. Auch der Bundesrat sieht hier noch Bedarf. Wir hatten also als Deutscher Bundestag einen Auftrag zur Nachbesserung im Bereich der Leiharbeit erhalten. Entsprechend dieses Auftrages und unseres Selbstverständnisses haben wir es als CDU/CSU-Bundestagsfraktion erreicht, dass Leiharbeit in Grenzen weiterhin möglich bleibt.
Allerdings halte ich die Regelung, die wir heute im Bereich der Leiharbeit auf den Weg bringen werden, für sachlich und rechtlich angreifbar. Es wurden keine Missbräuche im Bereich Zeitarbeit nachgewiesen. Der Anteil in der Fleischindustrie ist klein. Aber die Branche ist auf diese angewiesen. Die Betriebe brauchen Flexibilität. Die Leiharbeit ermöglich passgenaue Lösungen – bei Sicherstellung des vollen Arbeitnehmerschutzes. Denn Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sind nach der letzten Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) umfassend geschützt. Nach der Novellierung des AÜG sind die Arbeitsverhältnisse in der Leiharbeit strengstens reguliert. Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer haben ein Recht auf Equal Pay, sofern sie nicht nach tarifvertraglichen Regelungen bezahlt werden. Für sie gilt der gleiche Gesundheitsschutz. Der Betriebsrat ist auch für den Entleiherbetrieb mit zuständig.
Es gibt keine sachlichen Gründe dafür, Leiharbeit künftig nur noch durch einen Tarifvertrag zu ermöglichen. Und das jetzt geänderte Gesetz sieht zudem noch zwingend Equal Pay ab dem ersten Tag vor. Es ist nicht begründbar, wofür es dann noch der tarifvertraglichen Zulassung bedarf. Ungerechtfertigt ist auch die Grenze von 100 Vollzeitäquivalenten bei der Leiharbeit. Diese Grenze wirkt einseitig belastend und damit diskriminierend für größere Unternehmen. Es ist rechtlich nicht haltbar, dass Betriebe, die nichts miteinander zu tun haben mit Ausnahme der Tatsache, dass sie zu einem Unternehmen gehören, zukünftig weniger Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer einsetzen dürfen als andere. Dies erhöht das Risiko der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit noch einmal deutlich.“